§1 GELTUNG DER BEDINGUNGEN
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Lynx IT-Systeme GmbH (nachfolgend "Verkäufer" genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinem Vertragspartner (nachfolgend auch "Käufer" genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§2 ANGEBOT UND VERTRAGSSCHLUSS
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Der schriftliche geschlossene Vertrag ist allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- u. Lieferbedingungen. Er gibt alle Abreden zwischen den Parteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass die verbindlich fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
(4) Angabe des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung wie z. B. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten und sonstige Leistungsdaten sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zur vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Vereinbarung dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart ist.

§3 PREISE
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise für den darin aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang, Preise verstehen sich in Euro ab Lager Tübingen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versand-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 6 Wochen nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Dies gilt entsprechend bei Dauerschuldverhältnissen, die länger als 6 Wochen andauern.
(3) Bei einem Bestellwert von unter 150 Euro wird grundsätzlich eine zusätzliche Kleinmengen-Bearbeitungspauschale von 15 Euro berechnet.

§4 ZAHLUNG
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort mit Warenerhalt ohne Abzug zahlbar. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Verkäufer über das Geld verfügen kann. Ein Skontoabzug ist nur gemäß schriftlicher Vereinbarung zulässig, auch in diesem Fall nur dann, wenn keine älteren, fälligen Rechnungen noch unbeglichen sind.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Schecks werden stets nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(4) Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit der Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
(6) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung vom Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(7) Falls der Käufer laufende Lieferungen unter eigener Aufmachung und eigener Marke bestellt und er mit einer Zahlung in Verzug gerät oder bestellte Lieferungen nicht fristgemäß abnimmt, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware anderweitig zu verkaufen, ohne daß der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen kann wegen des Verkaufs von Ware durch den Verkäufer an andere Kunden unter der vom Käufer geschützten Aufmachung oder Marke.

§4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT, TEILLEISTUNG
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin schriftlich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde beziehen sich Lieferfristen und -termine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann -unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers- vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachgekommen ist.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) a) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit)
b) Hat der Verkäufer von einem dritten Hersteller von Standardsoftware oder Hardware selbst nur eine Teilleistung erhalten, fehlt das Interesse des Käufers an der Teilleistung nicht, wenn der Verkäufer eine dem Käufer zumutbare Nacherfüllung mit eigenen Mitteln erbringt. Bei Dokumentationen kann der Verkäufer eine Nacherfüllung auch durch Hotline-Service erbringen.
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung der Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe von § 11 dieser Geschäftsbedingungen beschränkt.

§5 GEFAHRÜBERGANG, VERSAND, TRANSPORTSCHÄDEN /-VERLUSTE, ABNAHME
(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und dem Käufer dies angezeigt wurde. Der Versand erfolgt auch dann auf Gefahr des Käufers, wenn im Einzelfall die Kosten vom Verkäufer übernommen werden.
(2) (a) Sofern der Käufer es wünscht, wird das Transportrisiko vom Verkäufer auf Kosten des Käufers durch eine Transportversicherung abgesichert. In diesem Fall sind Transportschäden/-verluste jedoch nur versichert und werden nur ersetzt, wenn sie dem Verkäufer unverzüglich nach Ablieferung der Ware (binnen 3 Tagen), bei verdeckten Schäden unverzüglich nach Erkennbarkeit des Transportschadens/-verlusts, schriftlich angezeigt werden.
(b) Ferner hat der Käufer äußerlich sichtbare Transportschäden und erkennbare Transportverluste oder Fehlmengen (z.B. geöffnete Verpackung) in jedem Fall direkt beim Frachtführer anzuzeigen und sich dies von ihm auf den Frachtpapieren bestätigen zu lassen. Andernfalls entfällt jede Versicherungsleistung.
Dies gilt entsprechend, wenn Originalkartons bei Warenempfang Zeichen einer Öffnung unterwegs bzw. nachträgliche Verklebung usw. aufzeigen. In diesem Fall ist der betreffende Karton im Beisein des Frachtführers zu öffnen und der festgestellte Inhalt auf dem Frachtpapier zu bestätigen, falls dieser von der Sollmenge gemäß Lieferschein oder Rechnung abweicht. Eine Kopie des Frachtpapiers mit der Bestätigung des Frachtführers bezüglich Beschädigung oder Fehlmenge ist dem Verkäufer unverzüglich zu übersenden.
(3) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
- die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
- der Verkäufer dies dem Käufer unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (3) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
- seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Käufer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind, und der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§6 SACH- UND RECHTSMÄNGEL, NACHERFÜLLUNG
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Liegt ein Mangel vor, ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und das mangelhafte Teil unter Angabe der vorher beim Verkäufer zu erfragenden RMA-Nummer sowie einer möglichst detaillierten und reproduzierbaren Fehlerbeschreibung einzusenden, ansonsten ist der Verkäufer berechtigt, die Annahme der zurückgelieferten Produkte zu verweigern. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Sachmangel vorliegt, werden die entstandenen Kosten zu den bei dem Verkäufer jeweils geltenden üblichen Verrechnungssätzen berechnet. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer den Kaufpreis angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Käufer unter den in § 11 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(4) Abweichend von § 6 (2) bestehen keine Ansprüche wegen Sachmängeln für nur unerhebliche Abweichungen der Leistungen von der vertragsgemäßen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Ferner bestehen Ansprüche wegen Mängeln auch nicht bei übermäßiger oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von Komponenten der Systemumgebung, nicht reproduzierbaren Softwarefehlern oder bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei nachträglicher Veränderung (insbes. auch Eingriffe in den Programmcode) oder Instandsetzung der Ware durch den Käufer oder Dritte, außer diese erschwert die Analyse oder Beseitigung eines Mangels nicht und war ausdrücklich gemäß der Betriebs- oder Gebrauchsanweisung zugelassen. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass der Mangel nicht auf dem Eingriff beruht. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
(5) Bei Mängeln von Bauteilen, Hardware und Standardsoftware anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gehemmt.
(6) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, schriftlich zugegangen ist. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) i.S.v. § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie i.S.v. § 443 BGB, wenn der Verkäufer eine solche nicht ausdrücklich übernommen hat.
(9) Beim Kauf gebrauchter Sachen sind die Rechte des Käufers wegen Sachmängeln ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat ausdrücklich eine Garantie im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB oder im Sinne einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gem. § 443 BGB übernommen.

§7 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über IT-Produkte (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im o.g. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(8) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
(9) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§10 BESCHAFFENHEIT VON SOFTWARE, NUTZUNGSRECHTE
(1) Bei Standardsoftware dritter Hersteller erhält der Käufer die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine darüber hinausgehende Dokumentation zu liefern. Auf Wunsch erhält der Käufer schon vor Vertragsschluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentation. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Käufer eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er uns dies vor Vertragsschluss mitteilen. Wir werden ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation unterbreiten.
(2) Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten die Nutzungsbedingungen der dritten Hersteller. Der Lizenzvertrag wird unmittelbar zwischen dem Hersteller und dem Käufer geschlossen. Der Verkäufer ist nur Vermittler. Dem Käufer werden diese Nutzungsbedingungen auf Anforderung auch schon vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
(3) Soweit sich nicht aus den Nutzungsbedingungen gemäß vorstehender Ziffer etwas anderes ergibt, gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen.
(4) Der Käufer erhält eine zeitlich unbegrenzte, nicht ausschließliche Erlaubnis zur Nutzung der Software. Diese Erlaubnis ist nicht übertragbar. Die Erteilung von Nutzungsrechten an Dritte ist dem Käufer nicht gestattet. Wird keine Netzwerklizenz (=Mehrplatzlizenz) erworben, ist die Nutzung nur auf einem einzelnen Computer gestattet. Bei einem Wechsel der Hardware ist die Software von der bisher benutzten Hardware vollständig zu löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardwareeinheit ist unzulässig.
(5) Bei einer Netzwerklizenz gilt dieses Nutzungsrecht für die vereinbarten Einzelplätze des vertraglich bestimmten lokalen Netzwerks. Der Käufer ist verpflichtet, jede Nutzung durch Dritte zu verhindern. Auch Zweigniederlassungen, mit dem Lizenznehmer verbundene Unternehmen, Gesellschafter oder räumlich oder organisatorisch getrennte Einrichtungen des gleichen Trägers sind Dritte.
(6) Soweit nicht gesetzlich zwingend anderes vorgeschrieben ist, hat der Lizenznehmer nicht die Befugnis, die Software oder ihm überlassenes schriftliches Material zu verändern oder zu bearbeiten, zu kopieren oder zu vervielfältigen.
(7) Vorhandene Urheberrechtsvermerke oder Registriermerkmale, wie insbesondere Registriernummern in der Software, dürfen nicht entfernt oder verändert werden.
(8) Soweit die nach Ziff. 1 maßgeblichen Lizenzbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, ist die Weiterveräußerung, die Vermietung zu anderen als Erwerbszwecken oder der Verleih der Software sowie jede Überlassung zu selbständiger Nutzung in den gesetzlichen Grenzen und nur unter folgenden zusätzlichen Bedingungen zulässig:
- die Original-Datenträger werden an den Erwerber oder Nutzer übergeben,
- Name und Anschrift des Erwerbers oder Nutzers wurden dem Verkäufer von dem Käufer schriftlich mitgeteilt,
- der Erwerber hat sich mit den Lieferungs- und Leistungsbedingungen des Verkäufers und den Nutzungsbedingungen dritter Hersteller, deren Standardsoftware in der Software enthalten ist, einverstanden erklärt und
- der Käufer hat alle ihm verbliebenen Kopien oder Bestandteile der Software von seinem System und sämtlichen externen Datenträgern, einschließlich Sicherungskopien, so gelöscht oder vernichtet, dass ihm keinerlei Nutzungsmöglichkeit an der Software oder deren Bestandteilen verbleibt und dem Verkäufer dies auf Verlangen nachgewiesen werden kann.
(9) Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen die vorstehenden Bestimmungen ist der Verkäufer unbeschadet anderer Rechte befugt, eine Vertragsstrafe von EUR 10.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verlangen.

§11 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ WEGEN VERSCHULDENS
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 11 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen und bei Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf die Höhe des Erfüllungsinteresses. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden auf einen Betrag von EUR 10 Mio. je Schadensfall und für daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 0,1 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkt- oder Betriebshaftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 11 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Bei Verlust von Daten haftet der Verkäufer der Höhe nach höchstens für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Käufer erforderlich ist; bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers tritt in diesem Fall eine Haftung nur ein, wenn der Käufer unmittelbar vor der zum Datenverlust führenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

§12 VERJÄHRUNG, HEMMUNG
(1) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder Produkthaftung gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(2) Alle übrigen Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln, insbesondere auf Nacherfüllung, Ersatz von Aufwendungen bei Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, verjähren innerhalb eines Jahres.
(3) Das Gleiche gilt für Ansprüche wegen Rechtsmängeln mit folgender Ausnahme: Ansprüche wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, verjähren innerhalb von 5 Jahren.
(4) Eine Hemmung der Verjährung von Ansprüchen des Käufers bei Verhandlungen tritt nur ein, wenn wir uns auf Verhandlungen schriftlich eingelassen haben. Die Hemmung endet automatisch drei Monate nach unserer letzten schriftlichen Äußerung.

§13 SERVICEPRODUKTE
Für die Pflege von Hard- und Software bedarf es eines gesonderten Servicevertrages. Es gelten hierfür ergänzend die "Allgemeinen Vertragsbedingungen für Lynx Services", nach erfolgtem Login des Käufers nachzulesen unter:
www.lynx-it.de

§14 ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND, TEILNICHTIGKEIT
1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist nach Wahl des Verkäufers Tübingen oder der Sitz des Käufers. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Tübingen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertrags- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
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